Corona-Lockerungen in Rheinland-Pfalz: Bordelle dürfen wieder öffnen

ACHTUNG: Bordelle in Rheinland-Pfalz dürfen nun doch nicht öffnen!

Aufatmen im Prostitutionsgewerbe: Ab 10. Juni endet das Berufsverbot für Sexarbeiter in Rheinland-Pfalz. Damit verbunden ist die Pflicht zur Einhaltung strenger Hygiene-Richtlinien.

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Sexarbeit in Rheinland-Pfalz wieder erlaubt

Wegen der strengen Corona-Maßnahmen sind seit einigen Wochen bundesweit die Bordelle geschlossen – allerdings nur noch bis 10. Juni. Als erstes Bundesland dürfen nämlich in Rheinland-Pfalz alle Bordelle und andere Prostitutionsstätten offiziell wieder den Betrieb aufnehmen. Auch für Sexarbeiter, die ihre Dienstleistungen einzeln anbieten, zum Beispiel auf dem Straßenstrich, endet das Berufsverbot.

Laut Informationen vom Berufsverband erotische und sexuelle Dienstleistungen (BesD) geht das Ende des Berufsstopps für Sexarbeiter in Rheinland-Pfalz auf einen Verwaltungsgerichtsbeschluss aufgrund einer Klage von Betreibenden zurück. Wann weitere Bundesländer folgen werden, ist derzeit noch unklar. Fakt ist jedoch, dass Bordellbetreiber in ganz Deutschland versuchen, schnellstmöglich die Öffnung ihrer Betriebe zu erwirken.

So sind beispielsweise in Hessen Sammel-Eilanträge zur sofortigen Öffnung von Prostitutionsstätten gestellt worden. Und in Baden-Württemberg hat man ein umfassendes Hygiene-Konzept in der Hoffnung vorgelegt, dass das die Politiker dazu bewegen könnte, sofortige Lockerungen zu erlassen. Mit einem solchen Hygiene-Konzept startete bereits Mitte Mai der BesD ein Gesuch für die Gleichbehandlung von Sexarbeitern bei den Corona-Lockerungen.

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Einhaltung von Hygiene-Regeln

Hygiene-Konzept ist ein gutes Stichwort. Denn: Die Öffnung von Prostitutionsstätten in Rheinland-Pfalz ist an die Einhaltung mehrerer Hygiene-Regeln gebunden, die im „Hygienekonzept für Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen“ festgelegt sind.

Die Grundlage dafür liefert § 6 1(2) der neunten Corona-Bekämpfungsverordnung (9. CoBeVO) vom 4. Juni 2020. Dort heißt es: „Kann das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 zwischen Personen im Einzelfall der Art der Dienstleistung nicht eingehalten werden, gilt die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3, sofern die Art der Dienstleistung diese zulässt. Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege […] dürfen nur nach vorheriger Terminvergabe erbracht werden; es gilt zusätzlich die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1.“

Was sehen die Hygiene-Regeln nun aber konkret vor? Neben der schon in der 9. CoBeVO geregelten Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung und zur Erfassung relevanter Kontaktdaten sowie Zeitpunkt des Betretens und Verlassens des Etablissements ist die Benutzung bzw. Inanspruchnahme bestimmter Räumlichkeiten, Angebote oder Objekte verboten oder nur unter speziellen Auflagen erlaubt. So dürfen beispielsweise die Getränkespender zur Selbstbedienung nicht benutzt werden.

Die Räume einer Prostitutionsstätte müssen regelmäßig gereinigt und desinfiziert werden und dessen ausreichende Belüftung sichergestellt sein. Darüber hinaus ist jede Person dazu verpflichtet, sich beim Betreten des Etablissements ausgiebig die Hände zu waschen und zu desinfizieren. Ebenso muss jeder Raum mit Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmalhandtücher ausgestattet werden.

Wer an erkennbaren Symptomen einer Atemwegsinfektion leidet, dem ist es von Vornherein untersagt, ein Bordell aufzusuchen. Damit die Gäste einen sofortigen Einblick in die geltenden Hygiene-Regeln erhalten, sind diese durch geeignete Hinweisschilder kenntlich zu machen. Zusätzlich soll eine Person vor Ort damit beauftragt werden, auf die Einhaltung der Regeln zu achten.

Das Hygiene-Konzept für die Öffnung von Prostitutionsstätten in Rheinland-Pfalz ist neben dem entsprechenden Paragraphen der Corona-Bekämpfungsverordnung an das Infektionsschutzkonzept des Betreiberverbandes UEGD (Unternehmerverband Erotikgewerbe Deutschland) angelehnt.

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